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// legal · agb

AGB.
Verbindlich.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) regeln sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der CU Development GmbH (seeu agency) und ihren Auftraggebern. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern und bilden gemeinsam mit dem jeweiligen Einzelauftrag die rechtliche Grundlage der Zusammenarbeit.

// Stand: 17.09.2026 · Version 2.
Dies ist die feste Adresse der geltenden Fassung. Sie steht ebenso unterseeu.agency/de/legal/agb
// inhalt
// 01.

Vertragsparteien

Auftragnehmer:

CU Development GmbH
Markenname: seeu agency
Grazer Straße 62, 8111 Gratwein-Straßengel, Österreich
Firmenbuchnummer: FN 610752 s, Firmenbuchgericht Graz
UID-Nummer: ATU80044514

Im Folgenden auch „seeu“ oder „AN“ genannt.

Auftraggeber:

Der Unternehmer, der einen Einzelauftrag mit dem AN abschließt. Im Folgenden auch „AG“ genannt.

// 02.

Vertragsgegenstand und Geltungsbereich

Diese AGB regeln in Verbindung mit den jeweiligen Einzelaufträgen sämtliche von seeu erbrachten Leistungen.

Die Leistungen umfassen insbesondere:

  • Konzeption, Design und Entwicklung von Websites, Landingpages und Webanwendungen
  • Aufbau und Betrieb interner Systeme, Dashboards, Schnittstellen und Automatisierungen
  • technische Umsetzung von Landingpages, Tracking und Conversion-Messung für Werbekampagnen des AG
  • Wartungs-, Betriebs- und Betreuungsleistungen, sofern gesondert vereinbart (§ 12)

Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehenden oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des AG wird ausdrücklich widersprochen, es sei denn, seeu stimmt ihrer Geltung in Textform zu.

Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 UGB bzw. § 1 KSchG. Verträge mit Verbrauchern werden nicht auf Basis dieser AGB geschlossen.

Vertragstypus. Leistungen, die auf die Herstellung eines bestimmten Ergebnisses gerichtet sind – insbesondere Websites, Landingpages, Webanwendungen, Systeme, Schnittstellen, Automatisierungen und Designs –, sind Werkleistungen (§§ 1165 ff. ABGB). Laufende Leistungen – insbesondere Wartung, Betreuung, Retainer, laufende Tracking- und Conversion-Optimierung, Beratung und Workshops – sind Dienstleistungen, bei denen der AN sorgfältiges Bemühen, nicht aber einen bestimmten Erfolg schuldet. Bei iterativer Entwicklung gilt jeder Sprint als Werkleistung mit eigener Abnahme (§ 11 Abs. 5). Eine abweichende Zuordnung im Einzelauftrag geht vor.

// 03.

Vertragsabschluss, Einbeziehung und Rangfolge

Diese AGB bilden den Rahmen für sämtliche Einzelaufträge zwischen den Parteien.

Vertragsabschluss. Der Einzelauftrag kommt durch ein Angebot des AN in Textform und dessen Annahme durch den AG in Textform zustande. Als Annahme gilt auch (a) die Bestätigung im vom AN bereitgestellten Angebotsformular, (b) die Zahlung der ersten Teilzahlung gemäß § 9 Abs. 2 oder (c) die Anforderung des Leistungsbeginns in Textform. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung beider Parteien in Textform.

Annahme mit Änderungen. Eine Annahme mit Änderungen, Einschränkungen oder Ergänzungen gilt als neues Angebot des AG und bedarf der Bestätigung durch den AN in Textform. Ohne diese Bestätigung kommt kein Vertrag zustande und der AN beginnt nicht mit der Leistung.

Angebotsbindung. Angebote des AN sind, soweit nicht anders angegeben, 30 Tage ab Angebotsdatum verbindlich. Die Preise gelten für einen Leistungsbeginn innerhalb von drei Monaten ab Angebotsdatum; bei späterem Beginn aus Gründen in der Sphäre des AG ist der AN berechtigt, das Angebot zu aktualisieren.

Einbeziehung der AGB. Diese AGB sind Bestandteil jedes Angebots des AN. Das Angebot bezeichnet die maßgebliche Fassung (Version und Stand) und verweist auf deren Fundstelle unter seeu.agency/de/legal/agb, wo sämtliche Fassungen dauerhaft abrufbar sind. Mit Annahme des Angebots – auch gemäß Abs. 2 lit. a bis c – erklärt der AG, die bezeichnete Fassung zur Kenntnis genommen zu haben und mit ihrer Geltung einverstanden zu sein.

Rangfolge. Bei Widersprüchen gilt: (a) der Einzelauftrag einschließlich beauftragter Zusatzangebote (§ 10); (b) die dem Angebot beigefügte Leistungsbeschreibung oder Spezifikation; (c) diese AGB. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag gilt vorrangig der Auftragsverarbeitungsvertrag (§ 17). Abweichungen von diesen AGB im Einzelauftrag gelten nur, wenn sie dort ausdrücklich als Abweichung von den AGB bezeichnet sind. Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Einkaufs- oder sonstige Bedingungen des AG werden nicht Vertragsbestandteil (§ 2 Abs. 3).

Preise und Schätzungen. (a) Ein im Angebot ausgewiesener Pauschal- oder Projektpreis ist verbindlich für den im Einzelauftrag beschriebenen Leistungsumfang; Leistungen außerhalb dieses Umfangs richten sich nach § 10. (b) Aufwandsschätzungen, Richtpreise und Stundenangaben sind unverbindlich; abgerechnet wird der tatsächliche Aufwand. Zeichnet sich ab, dass eine Schätzung um mehr als 10 % überschritten wird, informiert der AN den AG unverzüglich in Textform. Der AG entscheidet binnen 7 Tagen, ob die Leistung fortgesetzt, reduziert oder beendet wird; bis dahin erbrachte Leistungen sind zu vergüten. Bis zur Entscheidung ist der AN berechtigt, die Leistung zu unterbrechen. (c) Ein Kostenvoranschlag mit Gewährleistung für seine Richtigkeit (§ 1170a Abs. 1 ABGB) liegt nur vor, wenn er ausdrücklich so bezeichnet ist.

Folgeaufträge. Hat der AG diese AGB einmal vereinbart, gelten sie in dieser Fassung auch für Folgeaufträge, die ohne gesondertes Angebot in Textform erteilt werden (z. B. Änderungswünsche, kleinere Erweiterungen, Support-Anfragen). Solche Folgeaufträge werden nach Aufwand zum vereinbarten, hilfsweise zum jeweils aktuellen Stundensatz laut Preisliste verrechnet (§ 10 Abs. 4). Eine neuere Fassung der AGB gilt für Folgeaufträge ab dem Zeitpunkt, zu dem der AN den AG in Textform auf sie hingewiesen hat.

Vertretung. Der AN darf davon ausgehen, dass Personen, die für den AG unter einer E-Mail-Adresse des AG, als vom AG benannte Ansprechperson (§ 8 Abs. 6) oder über ein vom AG genutztes Projekt- oder Kommunikationstool auftreten, zur Erteilung von Aufträgen, Freigaben und Änderungswünschen bevollmächtigt sind, sofern der AG nicht zuvor in Textform etwas anderes mitgeteilt hat.

// 04.

Konzept- und Ideenschutz in der Anbahnungsphase

Lädt der AG den AN zur Entwicklung eines Konzepts, einer Strategie oder eines kreativen Entwurfs ein, bevor ein Hauptvertrag geschlossen wurde (im Folgenden „Pitch“), und nimmt der AN diese Einladung an, entsteht bereits mit dieser Einladung und deren Annahme ein vorvertragliches Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, auf das diese AGB sinngemäß Anwendung finden.

Der AG erkennt an, dass der AN bereits in der Pitch-Phase erheblichen kreativen und wirtschaftlichen Aufwand erbringt, ohne dass der AG bislang eine Zahlungsverpflichtung eingegangen ist.

Die sprachlichen und grafischen Bestandteile eines Konzepts – insbesondere Texte, Designs, Wireframes, Strategiepapiere und Präsentationen – sind, sofern sie die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen, urheberrechtlich geschützt. Der AG darf diese Bestandteile ohne ausdrückliche Zustimmung des AN in Textform nicht verwenden, verwerten oder an Dritte weitergeben (§§ 1 ff. UrhG).

Darüber hinaus enthält jedes Konzept strategische und werbliche Ideen, die möglicherweise nicht die urheberrechtliche Schöpfungshöhe erreichen. Der AG verpflichtet sich, auch diese Ideen – insbesondere Konzeptansätze, Positionierungsideen, Slogans, Gestaltungsansätze und Kommunikationsstrategien – nicht außerhalb eines mit dem AN geschlossenen Hauptvertrags zu nutzen oder nutzen zu lassen.

Ist der AG der Auffassung, dass vom AN präsentierte Ideen von ihm bereits vor der Präsentation eigenständig entwickelt wurden, hat er den AN innerhalb von 14 Tagen nach der Präsentation in Textform darüber zu informieren und geeignete Nachweise vorzulegen. Unterbleibt diese Mitteilung fristgerecht, gilt die präsentierte Idee widerlegbar als vom AN entwickelt.

Nutzt der AG Konzepte oder Ideen des AN ohne Abschluss eines Hauptvertrags, ist der AN berechtigt, eine angemessene Vergütung in Höhe des im Angebot ausgewiesenen Auftragswertes zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu verlangen.

// 05.

Leistungserbringung

Der AN erbringt seine Leistungen mit kaufmännischer Sorgfalt nach dem jeweiligen Stand der Technik.

Spezifikation, Termine und Honorar ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelauftrag.

Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie in Textform als verbindlich vereinbart wurden. Verzögerungen aus der Sphäre des AG – insbesondere fehlende Mitwirkung gemäß § 8 – verschieben Termine entsprechend ohne weitere Erklärung.

Der AN ist zur Erbringung von Teilleistungen und zu deren gesonderter Verrechnung berechtigt, soweit dies dem AG zumutbar ist.

Der Ort der Leistungserbringung ist der Sitz des AN. Der AN arbeitet remote. Vor-Ort-Termine erfolgen nach Vereinbarung; Reisekosten werden gesondert nach Aufwand verrechnet.

Leistungsphasen. Werkleistungen werden, soweit der Einzelauftrag nichts anderes vorsieht, in folgenden Phasen erbracht: Phase 1 – Konzept und Design (von der Beauftragung bis zur Freigabe von Konzept, Design oder Prototyp); Phase 2 – Umsetzung (bis zur Bereitstellung des fertigen Werks); Phase 3 – Abnahme und Übergabe (§ 11). Der Einzelauftrag kann abweichende Phasen, Meilensteine oder Sprints vorsehen. Phase 1 beginnt mit Eingang der ersten Teilzahlung (§ 9 Abs. 2), jede weitere Phase mit Abschluss der vorangehenden. Die Leistungen einer Phase sind erbracht, sobald das Phasenergebnis bereitgestellt ist (Abs. 7); die Phase ist abgeschlossen, sobald das Ergebnis freigegeben (§ 8 Abs. 8) bzw. abgenommen (§ 11) ist.

Bereitstellung. Ein Zwischenergebnis oder Werk ist bereitgestellt, sobald der AN dem AG die Fertigstellung in Textform mitgeteilt und Zugang verschafft hat (z. B. Staging-URL, Testzugang, Datei). Mit Bereitstellung beginnen die Prüf- und Freigabefristen (§ 8 Abs. 8, § 11 Abs. 2) sowie die Fälligkeiten gemäß § 9 Abs. 2.

Live-Schaltung. Die Live-Schaltung eines Werks erfolgt nach Freigabe des AG in Textform und nach Eingang der vollständigen Zahlung (§ 9 Abs. 3) durch den AN oder den AG. Der AG schafft die dafür erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere Domain- und DNS-Zugang, die Bereitstellung der Rechtstexte (§ 14 Abs. 6) und der Inhalte (§ 8 Abs. 10). Mit Live-Schaltung gilt das Werk als abgenommen (§ 11 Abs. 3); der Betrieb liegt ab diesem Zeitpunkt beim AG (§ 12).

Termine und Verzug des AN. Termine, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind, sind Planwerte. Termine verschieben sich bei fehlender oder verspäteter Mitwirkung (§ 8), bei Änderungswünschen (§ 10), bei Stillstand (§ 21 Abs. 5) und bei Leistungshindernissen (§ 21 Abs. 9) um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Gerät der AN mit einem als verbindlich vereinbarten Termin in Verzug, hat der AG in Textform eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen zu setzen; erst nach deren fruchtlosem Ablauf ist er zur Beendigung gemäß § 21 Abs. 6 berechtigt. Vertragsstrafen und pauschalierter Verzugsschaden sind ausgeschlossen; Schadenersatz richtet sich nach § 15.

Leistungsänderungsrecht. Der AN ist berechtigt, die zur Leistungserbringung eingesetzten Technologien, Bibliotheken, Dienste und KI-Modelle durch gleichwertige zu ersetzen, sofern Spezifikation und vereinbarte Funktion gewahrt bleiben. Hat eine Änderung Kostenfolgen für den AG oder betrifft sie auf ihn lautende Dienste oder Zugänge, informiert der AN den AG vorab in Textform. Vom AG vorgegebene Technologien oder Dienste sind nur geschuldet, wenn sie im Einzelauftrag ausdrücklich vereinbart sind; der AN übernimmt für deren Eignung keine Gewähr.

Ablehnung unzulässiger Inhalte. Der AN ist berechtigt, die Umsetzung von Inhalten oder Funktionen abzulehnen, die nach seiner Einschätzung gegen Gesetze, Rechte Dritter, Bedingungen von Plattformen oder Diensten oder die guten Sitten verstoßen. Eine solche Ablehnung ist kein Mangel und begründet weder Minderungs- noch Rückforderungsansprüche. Bei Zweifeln kann der AN vom AG die Bestätigung in Textform verlangen, dass die rechtliche Zulässigkeit geprüft wurde (§ 14 Abs. 6). Beharrt der AG auf der Umsetzung, gilt § 21 Abs. 7 lit. d.

Gefahrtragung. Der AN sichert Arbeitsergebnisse bis zur Übergabe in seinem Repository und trägt insoweit die Gefahr des zufälligen Untergangs. Die Gefahr für Daten, Konfigurationen und Umgebungen auf Diensten, die auf den AG lauten (§ 12 Abs. 1), trägt der AG; deren Wiederherstellung ist eine Zusatzleistung (§ 10).

Erreichbarkeit. Der AN ist zu üblichen Geschäftszeiten (Mo–Fr 9–17 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Österreich) erreichbar. Reaktions- oder Bearbeitungszeiten sind nur zugesichert, soweit ein Service Level gemäß § 12 vereinbart ist.

// 06.

Einsatz von Künstlicher Intelligenz

Der AN setzt im Rahmen seiner Leistungserbringung Künstliche Intelligenz (KI) ein, insbesondere KI-Modelle wie Claude (Anthropic) und KI-gestützte Entwicklungstools wie Cursor. Der AG nimmt dies ausdrücklich zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden. Eine aktuelle Übersicht der eingesetzten Werkzeuge ist unter seeu.agency/de/legal/ki abrufbar.

Der Einsatz von KI dient der Effizienz und Geschwindigkeit der Leistungserbringung. Die fachliche Qualitätskontrolle, Endredaktion und finale inhaltliche Verantwortung verbleiben stets beim AN.

Der AN stellt vom AG übermittelte Inhalte und Daten nicht zum Training öffentlicher KI-Modelle zur Verfügung. Soweit eingesetzte KI-Anbieter eine Verwendung von Eingaben zu Trainingszwecken vorsehen, wird dies vom AN durch entsprechende Einstellungen (Opt-out, Zero-Retention-Modi, Business- oder API-Tarife) deaktiviert.

KI-generierte Inhalte sind nach derzeitiger Rechtsprechung in vielen Rechtsordnungen nicht oder nur eingeschränkt urheberrechtlich schutzfähig. Der AN gewährleistet, KI-generierte Anteile nach bestem Wissen frei von erkennbaren Rechten Dritter zu liefern, übernimmt jedoch keine Gewähr für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit gegenüber Dritten.

Offenlegung der Werkzeuge. Die eingesetzten KI-Werkzeuge, deren Anbieter, Verarbeitungsort und die Einstellungen zum Ausschluss der Nutzung von Eingaben zu Trainingszwecken sind unter seeu.agency/de/legal/ki veröffentlicht. Soweit KI-Werkzeuge personenbezogene Daten des AG verarbeiten, gelten sie als Sub-Auftragsverarbeiter im Sinne des Auftragsverarbeitungsvertrags (§ 17).

Kennzeichnung. Der AN kennzeichnet KI-generierte oder wesentlich KI-bearbeitete Inhalte, soweit dies nach Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO) erforderlich ist, und weist den AG auf bestehende Kennzeichnungs- und Offenlegungspflichten hin. Veröffentlicht oder verbreitet der AG gelieferte Inhalte, ist er für die Einhaltung dieser Pflichten verantwortlich; vom AN angebrachte Kennzeichnungen oder maschinenlesbare Markierungen darf der AG nicht entfernen.

KI-Funktionen in gelieferten Systemen. Integriert der AN im Auftrag des AG KI-Funktionen (z. B. Chat-Assistenten, automatisierte Auswertungen oder Textgenerierung) in Systeme, gilt:

  • Der AG ist Betreiber des KI-Systems im Sinne der KI-VO. Der AN stellt die zur Erfüllung der Betreiberpflichten erforderlichen Informationen bereit (eingesetztes Modell, Anbieter, Zweckbestimmung, bekannte Einschränkungen).
  • Der AG belässt die vom AN vorgesehenen Transparenzhinweise, insbesondere den Hinweis, dass Nutzer mit einem KI-System interagieren (Art. 50 Abs. 1 KI-VO).
  • Ein Einsatz in Hochrisiko-Bereichen gemäß Anhang III KI-VO – insbesondere Personalauswahl und Beschäftigung, Kreditwürdigkeitsprüfung, Zugang zu wesentlichen Diensten – sowie verbotene Praktiken gemäß Art. 5 KI-VO sind ohne gesonderte Vereinbarung in Textform ausgeschlossen; der AG informiert den AN vor einem solchen Einsatz.
  • Der AG stellt den AN von Ansprüchen Dritter und behördlichen Sanktionen frei, die aus einer gegen lit. b oder lit. c verstoßenden Nutzung resultieren (§ 15 Abs. 8).

Beschaffenheit von KI-Ausgaben. KI-Systeme können unrichtige, unvollständige oder voreingenommene Ausgaben erzeugen. Der AN schuldet bei KI-Funktionen in gelieferten Systemen die vertragsgemäße Integration und Konfiguration, nicht die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Eignung einzelner KI-Ausgaben. Der AG prüft KI-Ausgaben vor rechtlich oder wirtschaftlich relevanter Verwendung.

KI-Kompetenz. Der AN stellt sicher, dass die mit KI-Systemen befassten Personen über die erforderliche KI-Kompetenz gemäß Art. 4 KI-VO verfügen.

// 07.

Einsatz von Subunternehmern

Der AN ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Leistungen Subunternehmer einzusetzen – insbesondere Freelancer, externe Entwickler, Designer sowie Cloud- und Hostingdienstleister.

Der AN haftet für seine Subunternehmer wie für eigenes Personal. Direkte Vertragsbeziehungen zwischen AG und Subunternehmer entstehen nicht.

Soweit Subunternehmer personenbezogene Daten des AG verarbeiten, gelten die Bestimmungen des Auftragsverarbeitungsvertrags (§ 17).

Der AN verpflichtet sämtliche Subunternehmer in Textform zu einer mindestens gleichwertigen Geheimhaltung gemäß § 16.

// 08.

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der AG ist verpflichtet, alle für die ordnungsgemäße Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen, Inhalte (Texte, Bilder, Logos, Markenrichtlinien, Daten), Zugänge (z. B. zu Hosting, Domains, CMS, Tracking-Tools) und Freigaben rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form bereitzustellen.

Der AG sichert zu, dass die zur Verfügung gestellten Inhalte frei von Rechten Dritter sind oder dass die erforderlichen Nutzungs-, Bildnis-, Marken- und Verwertungsrechte beim AG vorliegen. Der AG stellt den AN von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung dieser Zusicherung resultieren, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung (§ 15 Abs. 8).

Verzögert sich die Leistungserbringung infolge fehlender oder verspäteter Mitwirkung des AG, gerät der AG in Annahmeverzug. Der AN ist berechtigt, eine angemessene Vergütung des dadurch entstehenden Mehraufwands gemäß § 10 Abs. 4 zu verlangen sowie Termine entsprechend zu verschieben.

Bleibt eine erforderliche Mitwirkungshandlung trotz Aufforderung in Textform mit Fristsetzung von zumindest 14 Tagen aus, ist der AN berechtigt, vom Einzelauftrag zurückzutreten; die Abwicklung richtet sich nach § 21 Abs. 3.

Datensicherung. Der AG ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten und Inhalte verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich eine Backup-Leistung des AN vereinbart ist.

Ansprechperson. Der AG benennt im Einzelauftrag eine Ansprechperson, die zu Entscheidungen, Freigaben und Änderungswünschen befugt ist. Erklärungen dieser Person sind für den AG verbindlich. Ein Wechsel ist dem AN in Textform mitzuteilen. Bei widersprüchlichen Anweisungen mehrerer Personen des AG entscheidet die Ansprechperson; bis zu ihrer Entscheidung darf der AN die betroffenen Arbeiten zurückstellen.

Projektkanal. Der Einzelauftrag legt den Kommunikationskanal für Freigaben, Änderungswünsche und sonstige projektbezogene Erklärungen fest (z. B. E-Mail oder ein Projekttool). Erklärungen in Textform über andere Kanäle sind wirksam; der AN ist jedoch berechtigt, vor deren Umsetzung eine Bestätigung im Projektkanal zu verlangen. Mündliche Erklärungen werden erst mit Bestätigung in Textform wirksam.

Freigaben. Der AN legt dem AG Zwischenergebnisse – insbesondere Konzept, Design, Prototyp, Texte – zur Freigabe vor. Freigaben sind verbindlich und konkretisieren die vereinbarte Beschaffenheit (§ 14 Abs. 3); Änderungen an freigegebenen Ergebnissen sind Zusatzleistungen (§ 10). Reagiert der AG auf eine Freigabeanfrage, in der auf diese Folge hingewiesen wurde, nicht innerhalb von 7 Tagen ab Bereitstellung, gilt das Zwischenergebnis als freigegeben. Eine Freigabe unter Vorbehalt oder mit Änderungswünschen ist keine Freigabe, sondern Feedback im Sinne des Abs. 9. Für die Abnahme des fertigen Werks gilt § 11.

Korrekturschleifen. Eine Korrekturschleife ist eine gesammelte Feedbackrunde der Ansprechperson zu einem Zwischenergebnis in Textform; der AN darf mit der Einarbeitung warten, bis das Feedback vollständig vorliegt. Korrekturen, die Abweichungen von Spezifikation oder Briefing beheben, sind unabhängig von der Anzahl der Korrekturschleifen geschuldet. Änderungswünsche, die über Spezifikation und Briefing hinausgehen – insbesondere gestalterische Präferenzen, neue Funktionen oder Inhalte –, werden im Rahmen der im Einzelauftrag vereinbarten Anzahl von Korrekturschleifen umgesetzt; darüber hinaus sind sie Zusatzleistungen (§ 10). Enthält der Einzelauftrag keine Angabe, ist eine Korrekturschleife je Zwischenergebnis enthalten.

Inhalte und Platzhalter. Der AG liefert die von ihm beizustellenden Inhalte (Texte, Bilder, Logos, Daten) bis zu dem im Einzelauftrag genannten Zeitpunkt, mangels Vereinbarung bis zum Beginn der Umsetzungsphase (§ 5 Abs. 6). Liefert der AG trotz Aufforderung mit Nachfrist von 14 Tagen nicht vollständig, ist der AN berechtigt, das Werk mit Platzhaltern (neutrale Texte, Platzhalterbilder oder KI-generierte Vorschläge) fertigzustellen und zur Abnahme bereitzustellen. Fehlende oder durch Platzhalter ersetzte Inhalte sind kein Mangel und hindern die Abnahme nicht. Das nachträgliche Einpflegen von Inhalten ist eine Zusatzleistung (§ 10). Eine Live-Schaltung mit Platzhaltern erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des AG in Textform; der AN ist in diesem Fall berechtigt, das Projekt von seinem Referenzrecht (§ 18) auszunehmen.

Prüfung und Fehlermeldung. Der AG prüft bereitgestellte Ergebnisse innerhalb der jeweiligen Frist anhand der Spezifikation auf den von ihm üblicherweise verwendeten Geräten und Browsern. Mängel und Fehler sind so zu melden, dass sie für den AN nachvollziehbar sind (Beschreibung, Schritte zur Reproduktion, Gerät und Browser, nach Möglichkeit Screenshot). Nicht nachvollziehbare Meldungen darf der AN bis zur Ergänzung zurückstellen; die Prüf- und Freigabefristen laufen dadurch weiter.

// 09.

Honorar, Zahlung und Fälligkeit

Honorar und Drittkosten. Die Höhe des Honorars ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelauftrag. Sämtliche Preise verstehen sich, soweit nicht anders ausgewiesen, netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Reisekosten und Spesen werden gesondert nach Aufwand verrechnet. Drittkosten (insbesondere Hosting, Datenbank, Domains, Lizenzen, SaaS-Dienste) trägt der AG unmittelbar gegenüber dem jeweiligen Anbieter (§ 12 Abs. 1); der AN streckt Drittkosten nicht vor. Erfolgt dies ausnahmsweise nach Vereinbarung in Textform, werden sie ohne Aufschlag weiterverrechnet, wobei der AN Vorauszahlung verlangen kann.

Zahlungsmodell. Das Honorar für Werkleistungen wird nach einem der folgenden Modelle fällig; maßgeblich ist der Auftragswert laut Einzelauftrag:

  • Modell 50/50 bei einem Auftragswert unter EUR 10.000,00 netto: 50 % bei Auftragserteilung, 50 % bei Abnahme (§ 11, einschließlich Abnahmefiktion gemäß § 11 Abs. 3).
  • Modell in Dritteln ab einem Auftragswert von EUR 10.000,00 netto: ein Drittel bei Auftragserteilung, ein Drittel bei Erreichen des im Einzelauftrag definierten Zwischenmeilensteins (z. B. Freigabe des Designs oder Review des ersten Prototyps), spätestens jedoch 14 Tage nach dessen Bereitstellung (§ 5 Abs. 7), ein Drittel bei Abnahme (§ 11, einschließlich Abnahmefiktion).

Im Einzelauftrag kann abweichend davon das jeweils andere Modell oder ein anderer Zahlungsplan vereinbart werden. Die Aufnahme der aktiven Leistungserbringung erfolgt nach Eingang der ersten Zahlung.

Schlussrate, Live-Schaltung und Übergabe. Mit der Abnahme stellt der AN die Schlussrechnung. Live-Schaltung (§ 5 Abs. 8) und Übergabe (§ 11 Abs. 6) erfolgen nach Eingang der vollständigen Zahlung. Eine Live-Schaltung vor vollständiger Zahlung bedarf der Zustimmung des AN in Textform; in diesem Fall räumt der AN dem AG ein vorläufiges, nicht-ausschließliches Nutzungsrecht ein, das erlischt, wenn der AG mit der Zahlung trotz Nachfrist von 7 Tagen in Verzug bleibt (§ 13 Abs. 4).

Zahlungsziel. Sämtliche Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Dauerverträge und Aufwandsabrechnung. Entgelte aus Dauerverträgen werden monatlich im Voraus zu Monatsbeginn in Rechnung gestellt. Nach Aufwand abgerechnete Leistungen werden monatlich im Nachhinein anhand der Zeitaufzeichnung des AN abgerechnet. Einwendungen gegen eine Rechnung sind binnen 14 Tagen ab Zugang in Textform zu erheben; andernfalls gilt die Rechnung als anerkannt. Der AN weist auf der Rechnung auf diese Folge hin.

Elektronische Rechnung. Der AG stimmt der Übermittlung von Rechnungen in elektronischer Form (PDF per E-Mail) zu.

Verzug. Kommt der AG mit einer Zahlung in Verzug, hat der AN Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 456 UGB. Mahnspesen, Inkassokosten und sonstige notwendige Betreibungskosten werden zusätzlich verrechnet.

Leistungsverweigerung. Bei Zahlungsverzug ist der AN berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung zurückzubehalten und/oder den Zugang zu betreuten Systemen auszusetzen, sofern der AG zuvor in Textform auf diese Folge hingewiesen wurde und die Zahlung nicht innerhalb einer Nachfrist von 7 Tagen erfolgt ist. Bei Verzug mit der Schlussrate unterbleiben Live-Schaltung und Übergabe. Bleibt die Zahlung trotz weiterer Nachfrist von 14 Tagen aus, ist der AN zum Rücktritt vom Einzelauftrag berechtigt; die Abwicklung richtet sich nach § 21.

Zurückbehaltung durch den AG. Der AG ist berechtigt, wegen behaupteter Mängel nur einen angemessenen Teil des Entgelts zurückzubehalten, höchstens jedoch das Dreifache der voraussichtlichen Kosten der Mängelbehebung.

Bonitätsvorbehalt. Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des AG rechtfertigen – insbesondere Zahlungsverzug in anderen Aufträgen, Exekutions- oder Insolvenzanträge –, ist der AN berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen und seine Leistungen bis dahin zurückzuhalten.

Eigentumsvorbehalt. Sämtliche Werke und eingeräumte Nutzungsrechte verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung beim AN (§ 13 Abs. 4).

Aufrechnung. Die Aufrechnung mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist ausgeschlossen.

// 10.

Zusatzleistungen und Change Requests

Leistungen, die über den im Einzelauftrag vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, gelten als Zusatzleistungen.

Der AG übermittelt Änderungswünsche in Textform. Der AN bewertet die Änderung hinsichtlich Aufwand, Kosten und Auswirkungen auf den Zeitplan und übermittelt dem AG ein Zusatzangebot.

Die Bearbeitung von Zusatzleistungen, die über Abs. 6 hinausgehen, erfolgt erst nach Beauftragung des Zusatzangebots in Textform. Bis dahin ist der AN nicht verpflichtet, mit der Umsetzung zu beginnen.

Nicht pauschalierte Zusatzleistungen werden nach Aufwand zu dem im Einzelauftrag vereinbarten Stundensatz, hilfsweise zum jeweils aktuellen Stundensatz laut Preisliste des AN verrechnet. Angefangene Viertelstunden werden auf die nächste Viertelstunde aufgerundet. Für Leistungen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten (§ 5 Abs. 13) sowie an Wochenenden und Feiertagen gilt auf ausdrücklichen Wunsch des AG ein Zuschlag von 50 %.

Im Einzelauftrag kann ein abweichender Stundensatz vereinbart werden. Dieser gilt ausschließlich für den jeweiligen Auftrag und die darin genannten Leistungen.

Zusatzleistungen auf Zuruf. Zusatzleistungen, die der AG in Textform anfordert, gelten als beauftragt und werden gemäß Abs. 4 vergütet, ohne dass ein Zusatzangebot erforderlich ist, sofern der voraussichtliche Aufwand fünf Stunden nicht übersteigt. Erwartet der AN einen höheren Aufwand, teilt er dies vor Beginn mit und legt ein Zusatzangebot vor (Abs. 2); der AG kann stattdessen die Umsetzung nach Aufwand mit einer Obergrenze in Textform freigeben.

// 11.

Abnahme und Übergabe bei Werkleistungen

Soweit der AN Werkleistungen erbringt – insbesondere Erstellung einer Website, eines Tools, eines Systems oder einer Schnittstelle –, erfolgt nach Fertigstellung eine Abnahme.

Der AG hat das fertige Werk innerhalb von 14 Tagen ab Bereitstellung (§ 5 Abs. 7) zu prüfen und etwaige Mängel gemäß § 8 Abs. 11 in Textform anzuzeigen.

Abnahmefiktion. Erfolgt innerhalb der 14-Tages-Frist keine Mängelanzeige in Textform, oder nutzt der AG das Werk produktiv – z. B. durch Live-Schaltung der Website oder Einsatz im Geschäftsbetrieb –, gilt das Werk als abgenommen.

Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

Bei iterativ erbrachten Leistungen (z. B. Sprint-basierte Entwicklung) erfolgt die Abnahme jeweils sprintweise.

Übergabe. Nach Abnahme und Eingang der vollständigen Zahlung (§ 9 Abs. 3) erfolgt die Übergabe: Der AN schaltet das Werk live bzw. wirkt an der Live-Schaltung mit (§ 5 Abs. 8) und übergibt Quellcode (§ 13 Abs. 6), Zugangsdaten und Dokumentation. Die Übergabe wird in einem Übergabeprotokoll festgehalten. Mit der Übergabe endet die Leistungspflicht des AN; Gewährleistungsansprüche nach § 14 bleiben unberührt.

Rechtsfolgen der Abnahme. Die Abnahme gilt als Übergabe im Sinne der §§ 922 ff. ABGB; Gewährleistungsfrist und Rügeobliegenheit (§ 14) beginnen mit der Abnahme. Abweichungen, die auf gestalterischem Ermessen des AN innerhalb der Spezifikation beruhen, stellen keinen Mangel dar.

Zwischenstände. Prototypen, Testversionen, Staging-Umgebungen und sonstige Zwischenstände werden „wie besehen“ ausschließlich zur Prüfung und Freigabe bereitgestellt. Sie dürfen nicht produktiv genutzt werden; Gewährleistung besteht erst für das abgenommene Werk. Nutzt der AG einen Zwischenstand produktiv, gilt Abs. 3. Eine vom AN zu Testzwecken vorgenommene technische Live-Schaltung – etwa auf einer temporären Domain oder ohne Suchmaschinen-Indexierung zur Prüfung von Tracking, Formularen oder E-Mail-Zustellung – ist ein Zwischenstand und weder Abnahme noch Übergabe.

// 12.

Betrieb, Infrastruktur und Wartung

Betriebsmodell. Die für den Betrieb der gelieferten Systeme erforderlichen Dienste – insbesondere Hosting, Datenbanken, Dateispeicher, Domains, E-Mail-Versand, Monitoring, KI-, Werbe-, Tracking-, Analyse- und sonstige SaaS-Dienste – werden auf Konten eingerichtet, die auf den AG lauten. Der AG ist Vertragspartner und Kostenträger dieser Anbieter, Betreiber der Systeme und datenschutzrechtlich Verantwortlicher. Er ist für Zahlung, Sicherheit seiner Konten und Zugangsdaten sowie die Einhaltung der Anbieterbedingungen verantwortlich. Preis- und Leistungsänderungen, Ausfälle, Datenverluste oder Sperren durch diese Anbieter sowie Entscheidungen von Plattform- und Werbeanbietern über Zulassung, Ablehnung oder Sperre von Inhalten, Anzeigen oder Konten des AG liegen außerhalb der Verantwortung des AN. Ein dem AN eingeräumter Zugang begründet keine Betreuungs-, Überwachungs- oder Sicherungspflicht. Hosting- oder Betriebsleistungen auf eigener Infrastruktur erbringt der AN nur nach gesonderter Vereinbarung.

Zugänge. Der AG richtet für den AN eigene, personenbezogene Zugänge mit Zwei-Faktor-Authentifizierung und dem für die Leistung erforderlichen Berechtigungsumfang ein; die Weitergabe von Inhaber-Zugangsdaten des AG ist nicht erforderlich und erfolgt auf eigenes Risiko des AG. Der AN behandelt Zugangsdaten vertraulich und verwendet sie ausschließlich zur Leistungserbringung. Nach Abschluss eines Einzelauftrags ohne laufende Betreuung sowie bei Beendigung entzieht der AG die Zugänge bzw. entfernt sich der AN aus den Systemen (§ 21 Abs. 11 lit. d). Für Ereignisse nach Entzug des Zugangs übernimmt der AN keine Verantwortung.

Keine Wartungspflicht. Wartung, Support und laufende Betreuung sind nur geschuldet, wenn sie gesondert vereinbart sind (Wartungsvertrag). Ohne eine solche Vereinbarung endet die Leistungspflicht des AN mit der Übergabe (§ 11 Abs. 6). Insbesondere besteht keine Pflicht zu Updates, Sicherheitsaktualisierungen, Fehlerbehebungen außerhalb der Gewährleistung, Anpassungen an geänderte Drittsysteme oder zur Weiterentwicklung. Leistungen nach der Übergabe erfolgen auf gesonderte Beauftragung nach Aufwand (§ 10) oder als Pauschalangebot.

Wartungsvertrag – Umfang. Ist ein Wartungsvertrag vereinbart, umfasst er, soweit der Einzelauftrag nichts anderes bestimmt: (a) Updates von Abhängigkeiten und Frameworks innerhalb der eingesetzten Hauptversion sowie Sicherheitsupdates; (b) die Prüfung der Funktionsfähigkeit nach Updates; (c) die Behebung von Fehlern nach Ablauf der Gewährleistung; (d) einen Support-Kanal für Anfragen; (e) kleinere Anpassungen im Rahmen des Kontingents gemäß Abs. 5. Nicht umfasst sind insbesondere Weiterentwicklung und neue Funktionen, Wechsel auf neue Hauptversionen, Datenmigrationen, Content-Pflege, Rechtstexte, Design-Änderungen, die Kosten der Drittdienste sowie Anpassungen an geänderte Drittanbieter-Schnittstellen, soweit sie das Kontingent übersteigen; diese Leistungen werden gemäß § 10 gesondert beauftragt. Wartung ist eine Dienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 5.

Kontingent. Die monatliche Wartungspauschale umfasst das im Einzelauftrag vereinbarte Stundenkontingent. Nicht verbrauchte Stunden verfallen mit Ablauf des Monats; eine Übertragung oder Rückvergütung erfolgt nicht. Wird das Kontingent überschritten, werden bis zu zwei weitere Stunden je Monat ohne gesonderte Freigabe zum Stundensatz gemäß § 10 Abs. 4 verrechnet; darüber hinausgehender Aufwand bedarf der Freigabe des AG in Textform.

Wartungsstufen. (a) Standard-Wartung: Der AN bearbeitet Anfragen mit kaufmännischer Sorgfalt zu Geschäftszeiten (§ 5 Abs. 13), in der Regel innerhalb von zwei Werktagen; bei Notfällen (System nicht erreichbar, Sicherheitsvorfall, Datenverlust) bemüht sich der AN um eine Reaktion am nächsten Werktag. Bestimmte Reaktions- oder Bearbeitungszeiten sind nicht zugesichert. (b) Premium-Wartung (SLA): Bei ausdrücklicher Vereinbarung im Einzelauftrag gegen gesonderte Vergütung sichert der AN die dort festgelegten Reaktions- und Bearbeitungszeiten zu. Eine Verfügbarkeit der Systeme wird nicht zugesichert; sie richtet sich nach den Bedingungen der vom AG beauftragten Anbieter (Abs. 1).

Nicht angerechnete Zeiten und Pönale. In Reaktions- und Bearbeitungszeiten nicht eingerechnet werden Zeiten, in denen die Bearbeitung durch höhere Gewalt (§ 19), Störungen bei Drittanbietern, fehlende Mitwirkung oder fehlende Zugänge des AG oder Eingriffe des AG oder Dritter verhindert ist. Bei Premium-Wartung gilt für die Unterschreitung zugesicherter Zeiten eine Pönale in Höhe der monatlichen Wartungspauschale für den betreffenden Monat als pauschalierter Schadenersatz; weitergehende Ansprüche aus der Unterschreitung sind ausgeschlossen. Im Übrigen gilt § 15.

Leistungen außerhalb der Geschäftszeiten. Eine Bearbeitung außerhalb der Geschäftszeiten ist nicht geschuldet. Erbringt der AN auf Wunsch des AG dennoch Leistungen außerhalb der Geschäftszeiten, gilt der Zuschlag gemäß § 10 Abs. 4.

Datenschutz bei Wartung. Soweit die Wartung Zugriff auf personenbezogene Daten in Produktivsystemen des AG umfasst, ist vor Beginn ein Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß § 17 abzuschließen.

Domains und Lizenzen. Domainregistrierungen, Lizenzen und Abonnements erfolgen auf Namen des AG; die Kosten trägt der AG. Erfolgt eine Registrierung ausnahmsweise über den AN, ist der AG verpflichtet, die Kosten unverzüglich zu erstatten; der AN überträgt die Registrierung auf Wunsch auf den AG.

// 13.

Nutzungsrechte, Urheberrecht und Quellcode

Sämtliche vom AN erstellten Werke – Code, Designs, Texte, Konzepte und sonstige Inhalte – sind, soweit schutzfähig, urheberrechtlich geschützt. Die Schutzrechte verbleiben grundsätzlich beim AN bzw. beim jeweiligen Urheber.

Rechteübergang. Mit vollständiger Bezahlung des jeweiligen Einzelauftrags – bei vorzeitiger Beendigung: der nach § 21 geschuldeten Beträge – räumt der AN dem AG an den projektspezifisch für ihn erstellten und bezahlten Werkteilen (insbesondere individuell entwickelter Quellcode, Designs, Texte) ein ausschließliches, zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht ein, das alle bekannten Nutzungsarten umfasst und die Bearbeitung einschließt. Eine Übertragung an Dritte ist im Zuge einer Unternehmensveräußerung oder -umgründung zulässig, im Übrigen nur mit Zustimmung des AN.

Background-IP. An Werkzeugen, Bibliotheken, Komponenten, Vorlagen, Prompts, Methoden und sonstigen Bausteinen, die der AN unabhängig vom Einzelauftrag entwickelt hat oder entwickelt und in mehreren Projekten einsetzt („Background-IP“), erhält der AG ein nicht-ausschließliches, zeitlich und örtlich unbeschränktes Nutzungsrecht, soweit dies für die Nutzung und Weiterentwicklung des gelieferten Werks erforderlich ist. Der AN bleibt berechtigt, Background-IP uneingeschränkt für andere Auftraggeber zu verwenden.

Vorbehalt bis zur vollständigen Zahlung. Bis zur vollständigen Bezahlung des jeweiligen Einzelauftrags verbleiben alle Rechte beim AN. Der Quellcode verbleibt bis dahin im Repository des AN, von dem aus der AN auf die Infrastruktur des AG bereitstellt. Eine Nutzung des Werks vor vollständiger Zahlung ist nur im Rahmen eines vorläufigen Nutzungsrechts gemäß § 9 Abs. 3 zulässig. Erlischt dieses, hat der AG die Nutzung einzustellen; der AN ist nach Hinweis in Textform berechtigt, das Werk außer Betrieb zu nehmen oder den Zugriff darauf zu sperren.

Open-Source-Komponenten. Soweit der AN Open-Source-Software einsetzt, gelten zusätzlich die jeweiligen Lizenzbedingungen. Der AN ist bestrebt, ausschließlich permissive Lizenzen (z. B. MIT, Apache 2.0, BSD) einzusetzen; für Copyleft-Komponenten gilt Abs. 11.

Quellcode. Nach Abnahme und vollständiger Bezahlung überträgt der AN dem AG das Repository des projektspezifisch erstellten Werks oder stellt einen Export samt Build-Anleitung bereit. Nimmt der AG oder ein Dritter Änderungen am Quellcode vor, entfällt die Gewährleistung des AN für die davon betroffenen Teile (§ 14 Abs. 4 lit. e). Eine Pflicht zur Wartung, Weiterentwicklung oder Dokumentation über die Build-Anleitung hinaus besteht ohne gesonderten Auftrag nicht.

Urheberbezeichnung. Der AN ist berechtigt, sich am Werk in branchenüblicher, dezenter Weise als Urheber zu nennen, insbesondere durch einen Hinweis im Footer einer Website mit Verlinkung auf seeu.agency. Dieser Hinweis ist Bestandteil der vereinbarten Leistung und bleibt auch nach Einräumung ausschließlicher Rechte bestehen; der AG kann seiner Anbringung in Textform widersprechen. Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist nach österreichischem Recht nicht übertragbar.

Nicht realisierte Entwürfe. Entwürfe, Varianten und Konzepte, die der AG nicht freigegeben oder nicht beauftragt hat, verbleiben mit allen Rechten beim AN und dürfen von diesem anderweitig verwendet werden. Der AG erwirbt daran keine Rechte, auch wenn sie im Rahmen eines bezahlten Einzelauftrags erstellt wurden.

Inhalte und Kennzeichen des AG. An den vom AG bereitgestellten Inhalten (Texte, Bilder, Logos, Marken, Daten) verbleiben alle Rechte beim AG. Der AG räumt dem AN das Recht ein, diese Inhalte für die Erbringung der Leistungen sowie – im Rahmen des § 18 – zu Referenzzwecken zu verwenden, einschließlich der Abbildung von Name und Logo des AG.

Lizenzen Dritter. Soweit im Werk Komponenten Dritter eingesetzt werden – insbesondere Schriften, Icons, Stock-Material, Plugins, Templates oder Bibliotheken –, gelten für diese die Lizenzbedingungen des jeweiligen Anbieters. Lizenzen werden auf Namen des AG erworben (§ 12 Abs. 10); der AG ist für die Einhaltung der Lizenzbedingungen und die Aufrechterhaltung der Lizenzen verantwortlich. Der AN informiert den AG bei Übergabe über die eingesetzten lizenzpflichtigen Komponenten.

Copyleft-Komponenten. Der AN setzt Open-Source-Komponenten mit Copyleft-Lizenzen (z. B. GPL, AGPL), deren Einsatz zur Offenlegung des Quellcodes des AG verpflichten kann, nur nach vorheriger Information des AG in Textform ein. Der AG entscheidet über den Einsatz; die Folgen der Lizenzbedingungen trägt er.

Namen, Kennzeichen und Recherche. Entwickelt der AN Namen, Logos, Slogans oder sonstige Kennzeichen, führt er keine marken-, firmen-, domain- oder sonstige schutzrechtliche Recherche durch. Die Prüfung der Schutzfähigkeit und der Freiheit von Rechten Dritter obliegt dem AG, soweit sie nicht gesondert beauftragt wird. Der AN übernimmt keine Gewähr für die Eintragungsfähigkeit als Marke oder die Verfügbarkeit als Domain.

Know-how. Der AN ist berechtigt, im Rahmen eines Einzelauftrags erworbenes Know-how, Erfahrungen und generische Lösungsansätze uneingeschränkt für andere Auftraggeber zu verwenden, soweit dadurch keine vertraulichen Informationen des AG (§ 16) offengelegt werden.

// 14.

Gewährleistung

Der AN gewährleistet, dass seine Werkleistungen bei Abnahme der vereinbarten Beschaffenheit gemäß Abs. 3 entsprechen.

Es gilt:

  • Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Abnahme (§ 11); für Zusatz- und Folgeaufträge ohne gesonderte Abnahme 6 Monate ab Bereitstellung (§ 5 Abs. 7).
  • Den AG trifft eine Rüge- und Untersuchungsobliegenheit gemäß § 377 UGB. Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform zu rügen, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme bzw. Bereitstellung.
  • Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Der AG hat das Vorliegen des Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe zu beweisen.
  • Im Falle eines berechtigten Mangels hat der AN das Recht, wahlweise zu verbessern oder auszutauschen. Wandlung oder Preisminderung kommen erst dann in Betracht, wenn die Verbesserung bzw. der Austausch fehlschlägt oder unzumutbar verweigert wird.

Beschaffenheit. Als vertraglich vereinbarte Beschaffenheit gilt ausschließlich die im Einzelauftrag festgelegte Spezifikation, konkretisiert durch die Freigaben des AG (§ 8 Abs. 8). Kompatibilität wird für die zum Zeitpunkt der Abnahme aktuellen Versionen der gängigen Browser (Chrome, Safari, Firefox, Edge) und Betriebssysteme geschuldet. Weitergehende Eigenschaften, Erwartungen oder Zwecke sind nur geschuldet, wenn sie in Textform vereinbart wurden.

Von der Gewährleistung ausgenommen sind Mängel, die zurückzuführen sind auf:

  • unsachgemäße Behandlung oder Bedienung durch den AG oder Dritte;
  • vom AG bereitgestellte fehlerhafte oder unvollständige Inhalte, Daten oder Vorgaben;
  • Veränderungen zugrundeliegender Drittsysteme – Browser, Betriebssysteme, Drittanbieter-APIs, Cloud-Plattformen, KI-Modelle – nach Abnahme;
  • den naturgemäßen Anpassungsbedarf digitaler Inhalte (z. B. laufende Aktualisierung von Abhängigkeiten, Schnittstellen, Sicherheitsupdates), der nicht im Wartungsumfang vereinbart wurde;
  • Veränderungen, Erweiterungen oder sonstige Eingriffe am Werk, insbesondere am übergebenen Quellcode, an der Datenbank oder an der Infrastruktur, durch den AG oder durch Dritte. Für die davon betroffenen Teile und für daraus entstehende Folgefehler entfällt die Gewährleistung.

Kein Erfolgsversprechen. Tracking-, Conversion- und Beratungsleistungen sowie sonstige Dienstleistungen (§ 2 Abs. 5) sind Leistungen, bei denen der AN ein sorgfältiges Bemühen, nicht aber einen bestimmten Erfolg schuldet. Rankings, Reichweiten, Klick- oder Conversion-Raten, Anfragen, Umsätze oder sonstige wirtschaftliche Ergebnisse werden nicht zugesichert.

Keine Rechtsberatung. Der AN erbringt keine Rechtsberatung. Für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten sowie für die Einhaltung der für die Website oder das System des AG geltenden Vorschriften – insbesondere Impressum, Datenschutzerklärung, Cookie-Einwilligung, Barrierefreiheit (BaFG), Kennzeichnungspflichten und wettbewerbsrechtliche Anforderungen – ist der AG verantwortlich, sofern die Umsetzung nicht ausdrücklich beauftragt wurde. Vom AN bereitgestellte Vorlagen für Rechtstexte sind unverbindliche Muster.

Sicherheit. Der AN schuldet Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme, nicht die Abwesenheit jeglicher Sicherheitslücken. Nach Abnahme bekannt werdende Schwachstellen in Drittkomponenten begründen keinen Mangel; ihre Behebung erfolgt im Rahmen eines Wartungsvertrags oder nach Aufwand.

Mängelbehebung. Der AN behebt berechtigte Mängel innerhalb angemessener Frist ab nachvollziehbarer Meldung (§ 8 Abs. 11). Der AG ist nicht berechtigt, Mängel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen und dem AN die Kosten anzulasten, solange der AN zur Verbesserung bereit ist. Verweigert der AN die Verbesserung endgültig oder scheitern zwei Verbesserungsversuche, steht dem AG Preisminderung zu; ein Ersatz der Kosten einer Behebung durch Dritte kommt nur bei endgültiger Verweigerung durch den AN in Betracht und ist auf die angemessenen Kosten, höchstens jedoch auf das Honorar für den betroffenen Werkteil, beschränkt. Ein Mangel gilt auch dann als behoben, wenn der AN eine Umgehungslösung bereitstellt, mit der die vereinbarte Funktion erreicht wird; die endgültige Behebung kann im Rahmen der Wartung oder nach Aufwand erfolgen. Lässt der AG ohne diese Voraussetzungen Dritte am Werk arbeiten, gilt Abs. 4 lit. e.

Unberechtigte Mängelrüge. Stellt sich nach Prüfung heraus, dass kein Mangel vorliegt – insbesondere weil die Ursache in der Sphäre des AG, bei Drittanbietern oder in einem der in Abs. 4 genannten Umstände liegt –, ist der AN berechtigt, den Prüf- und Analyseaufwand gemäß § 10 Abs. 4 zu verrechnen, sofern er den AG bei Entgegennahme der Meldung auf diese Folge hingewiesen hat. Nicht reproduzierbare Fehler gelten erst als Mangel, wenn der AG deren Auftreten nachvollziehbar belegt.

Dienstleistungen. Bei Dienstleistungen (§ 2 Abs. 5) hat der AG bei nicht vertragsgemäßer Leistung zunächst Anspruch auf Nachbesserung; eine Minderung des Entgelts kommt erst in Betracht, wenn die Nachbesserung fehlschlägt oder unzumutbar verweigert wird.

// 15.

Haftung

Der AN haftet ausschließlich für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, ausgenommen Personenschäden.

Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Datenverlust, Produktionsausfall, Reputationsschäden, frustrierte Aufwendungen und Ansprüche Dritter ist ausgeschlossen.

Haftungshöchstbetrag:

  • Bei Einzelaufträgen mit Pauschal- oder Projektpreis: die Höhe des Auftragswertes des betreffenden Einzelauftrags.
  • Bei Dauerverträgen (z. B. Wartung, Betreuung, Retainer): die Höhe der Vergütung der letzten 12 Monate vor dem schadensauslösenden Ereignis.

Die Haftungshöchstbeträge gelten insgesamt für alle Schadensfälle eines Vertragsjahres.

Datenverlust. Bei Verlust von Daten haftet der AN nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den AG (§ 8 Abs. 5) für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.

Der AN haftet nicht für Schäden infolge:

  • höherer Gewalt im Sinne des § 19;
  • Ausfällen oder Mängeln von Drittanbietern (Hosting, KI-APIs, Cloud-Dienste, DNS, Domain-Registrare, Zahlungsdienstleister, Werbe- und Analyseplattformen, sonstige SaaS);
  • Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den AG gemäß § 8;
  • Eingriffen des AG oder Dritter in Systeme, Quellcode oder Infrastruktur sowie Störungen bei Diensten, die auf Namen des AG laufen (§ 12 Abs. 1).

Schadenersatzansprüche gegen den AN verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber 3 Jahre ab dem schadensauslösenden Ereignis. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

Empfehlungen. Empfehlungen des AN zu Technologien, Anbietern, Diensten, Vorgehensweisen oder Strategien erfolgen nach bestem Wissen, sind jedoch unverbindlich. Die Entscheidung über deren Umsetzung trifft der AG; der AN haftet für Empfehlungen nur nach Maßgabe dieses Paragrafen.

Freistellung durch den AG. Der AG stellt den AN von sämtlichen Ansprüchen Dritter, behördlichen Sanktionen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei, die daraus resultieren, dass (a) vom AG bereitgestellte oder freigegebene Inhalte, Daten oder Vorgaben Rechte Dritter oder gesetzliche Vorschriften verletzen (§ 8 Abs. 2); (b) der AG personenbezogene Daten ohne ausreichende Rechtsgrundlage überlassen hat (§ 17 Abs. 4); (c) der AG KI-Funktionen entgegen § 6 Abs. 7 einsetzt; (d) der AG das Werk oder Inhalte entgegen § 5 Abs. 11 oder § 14 Abs. 6 verwendet. Der AN informiert den AG unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche und stimmt die Verteidigung mit ihm ab.

// 16.

Geheimhaltung

Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Vertragsbeziehung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der anderen Partei – insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Kundendaten, Konzepte, technische Informationen, Quellcodes, Preise und Strategien – streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich für Vertragszwecke zu verwenden.

Die Geheimhaltungspflicht gilt während der Vertragsdauer und für 3 Jahre nach Vertragsende.

Ausgenommen sind Informationen, die nachweislich:

  • öffentlich bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei werden;
  • der empfangenden Partei vor Mitteilung rechtmäßig anderweitig bekannt waren;
  • aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind.

Der AN darf vertrauliche Informationen an Subunternehmer weitergeben, soweit dies zur Auftragserfüllung erforderlich ist und der Subunternehmer entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet wurde.

Die Nutzung von KI-Werkzeugen gemäß § 6 unter den dort beschriebenen Bedingungen stellt keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht dar.

Nach Beendigung der Vertragsbeziehung gibt jede Partei auf Verlangen die vertraulichen Informationen der anderen Partei zurück oder löscht sie, soweit nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder § 21 Abs. 11 lit. e entgegenstehen.

// 17.

Datenschutz

Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der Bestimmungen der DSGVO und des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG).

Soweit der AN im Rahmen seiner Leistungen personenbezogene Daten im Auftrag des AG verarbeitet – z. B. Kundendaten in CRM-Systemen, Buchungssystemen, Kontaktformularen oder Datenbanken des AG –, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO ab. Eine Vorlage des AVV wird vom AN bereitgestellt.

Datenschutzhinweise zu den vom AN selbst zur Anbahnung, Abwicklung und Kommunikation verarbeiteten Daten finden sich unter seeu.agency/de/legal/datenschutz.

Der AG sichert zu, dass personenbezogene Daten, die er dem AN überlässt oder zu denen er Zugang gewährt, rechtmäßig erhoben wurden und deren Verarbeitung durch den AN im Rahmen des Auftrags zulässig ist. Er stellt den AN von Ansprüchen frei, die aus einer Verletzung dieser Zusicherung entstehen (§ 15 Abs. 8).

// 18.

Referenz- und Eigenwerbungsrecht

Der AN ist berechtigt, den AG nach Vertragsbeginn als Referenzkunden zu nennen sowie das Projekt und das Produkt des AG zu Eigenwerbungszwecken darzustellen – insbesondere durch Nennung von Name und Logo, Screenshots, Designs, Beschreibungen des Projekts als Case Study sowie Verlinkung auf die Website des AG. Dies umfasst das Portfolio des AN, die Website seeu.agency, Social-Media-Profile sowie Pitches und Unterlagen gegenüber potenziellen Auftraggebern.

Der AG kann diesem Referenzrecht jederzeit in Textform widersprechen. Bereits erfolgte Veröffentlichungen werden innerhalb angemessener Frist entfernt; in Druckwerken erschienene Verwendungen bleiben hiervon ausgenommen.

Die Vertraulichkeitsverpflichtung gemäß § 16 bleibt von diesem Referenzrecht unberührt. Offengelegt werden ausschließlich das öffentliche Erscheinungsbild des Projekts und die Tatsache der Zusammenarbeit.

Abbildungen von Personen aus dem Umfeld des AG werden nur mit deren Zustimmung zu Referenzzwecken verwendet.

// 19.

Höhere Gewalt

Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verzögerte Erfüllung von Verpflichtungen, soweit diese auf Ereignisse höherer Gewalt zurückzuführen ist.

Als höhere Gewalt gelten insbesondere: Naturkatastrophen, Krieg, Terror, Pandemien, behördliche Anordnungen, Streiks, Cyberangriffe (soweit nicht von der betroffenen Partei grob fahrlässig ermöglicht), längerfristige Ausfälle von Internet, Strom oder unverzichtbaren Drittanbietern, insbesondere Cloud-Provider, KI-API-Anbieter (z. B. Anthropic, OpenAI), Hosting-Provider sowie DNS- und CDN-Dienste.

Die Parteien werden einander unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer höherer Gewalt informieren. Dauert das Ereignis länger als 60 Tage, ist jede Partei zur Beendigung des betroffenen Einzelauftrags berechtigt; die Abwicklung richtet sich nach § 21 Abs. 9 und Abs. 11.

// 20.

Vertragsdauer und Kündigung von Dauerverträgen

Der jeweilige Einzelauftrag beginnt mit Beauftragung und endet mit Übergabe (§ 11 Abs. 6) oder vorzeitig gemäß § 21.

Dauerverträge – insbesondere Wartung, Betreuung, Retainer – werden auf unbestimmte Zeit geschlossen, soweit im Einzelauftrag nicht anders vereinbart, und können von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Wichtige Gründe auf Seiten des AN sind insbesondere die in § 21 Abs. 7 genannten; auf Seiten des AG insbesondere die in § 21 Abs. 6 genannten sowie die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AN.

Kündigungen bedürfen der Textform.

Datenexport. Bei Beendigung stellt der AN dem AG auf Wunsch einmalig und unentgeltlich einen Export der beim AN gespeicherten Daten und Inhalte in einem gängigen, maschinenlesbaren Format bereit. Weitergehende Migrations- oder Aufbereitungsleistungen werden nach Aufwand verrechnet. Läuft die Infrastruktur auf Konten des AG (§ 12 Abs. 1), hat der AG ohnehin jederzeit direkten Zugriff.

Preisanpassung. Entgelte aus Dauerverträgen sind wertgesichert nach dem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 (oder dem an seine Stelle tretenden Index). Die Anpassung erfolgt jährlich zum 1. Jänner auf Basis der Indexänderung des Vorjahres und wird dem AG mindestens einen Monat vorher in Textform mitgeteilt. Im Fall einer Erhöhung um mehr als 10 % steht dem AG ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Wirksamkeitszeitpunkt zu.

Änderung der AGB bei Dauerverträgen. Der AN ist berechtigt, diese AGB für laufende Dauerverträge mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Änderungen werden dem AG mindestens zwei Monate vor Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Widerspricht der AG nicht innerhalb eines Monats ab Zugang, gelten die geänderten AGB als angenommen; auf diese Folge wird in der Mitteilung hingewiesen. Bei Widerspruch ist jede Partei berechtigt, den Dauervertrag zum Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung zu kündigen.

// 21.

Vorzeitige Beendigung von Einzelaufträgen und Abwicklung

Anwendungsbereich und Begriffe. Dieser Paragraf regelt die vorzeitige Beendigung von Einzelaufträgen über Werkleistungen (§ 2 Abs. 5) und die Abwicklung jeder Beendigung. Für Dauerverträge gilt § 20 in Verbindung mit Abs. 12. Phasen bestimmen sich nach § 5 Abs. 6; die einer Phase zugeordnete Teilzahlung ist jene, mit deren Eingang die Phase beginnt (§ 9 Abs. 2); die Schlussrate ist der Phase 3 zugeordnet. Leistungsbeginn ist der Eingang der ersten Teilzahlung. Die Ansprüche des AN bei Beendigung durch den AG richten sich abschließend nach diesem Paragrafen; § 1168 ABGB wird dadurch konkretisiert.

Storno vor Leistungsbeginn. Storniert der AG einen Einzelauftrag nach Vertragsabschluss, aber vor Leistungsbeginn, schuldet er eine Stornopauschale in Höhe von 20 % des Auftragswerts netto. Bereits geleistete Zahlungen werden angerechnet; ein übersteigender Betrag wird binnen 14 Tagen zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche des AN wegen des Stornos bestehen nicht.

Abbruch durch den AG während einer Phase. Beendet der AG den Einzelauftrag nach Leistungsbeginn – durch Erklärung in Textform, durch Stillstand gemäß Abs. 5, durch Zahlungsverzug gemäß § 9 Abs. 8 oder durch unterbliebene Mitwirkung gemäß § 8 Abs. 4 –, gilt:

  • Die laufende Phase ist abgegolten. Die ihr zugeordnete Teilzahlung verbleibt beim AN bzw. wird fällig, soweit sie noch nicht geleistet wurde.
  • Für noch nicht begonnene Phasen schuldet der AG keine Vergütung.
  • Ist das fertige Werk bereits bereitgestellt (§ 5 Abs. 7), ist das gesamte Honorar des Einzelauftrags fällig.
  • Bis zur Beendigung erbrachte Zusatzleistungen (§ 10) werden nach Aufwand abgerechnet.

Wahlrecht bei Zahlungsverzug. Bei Zahlungsverzug des AG kann der AN anstelle des Rücktritts auf Erfüllung bestehen und die fälligen Beträge geltend machen; Live-Schaltung und Übergabe erfolgen in diesem Fall nach Zahlungseingang (§ 9 Abs. 3).

Stillstand. Reagiert der AG auf Freigabeanfragen, Rückfragen oder Mitwirkungsaufforderungen des AN länger als 30 Tage nicht, ist der AN berechtigt, das Projekt ruhend zu stellen und seine Kapazitäten anderweitig zu vergeben; vereinbarte Termine entfallen. Die Wiederaufnahme erfolgt nach Kapazität des AN; der Mehraufwand für die Wiedereinarbeitung wird gemäß § 10 Abs. 4 verrechnet. Dauert der Stillstand länger als 90 Tage, gilt der Einzelauftrag als vom AG gemäß Abs. 3 beendet. Fällige Zahlungen bleiben vom Stillstand unberührt.

Beendigung durch den AG aus wichtigem Grund. Der AG kann den Einzelauftrag aus wichtigem Grund beenden, insbesondere wenn der AN mit einem als verbindlich vereinbarten Termin trotz Nachfrist von 14 Tagen in Verzug ist (§ 5 Abs. 9) oder wesentliche Vertragspflichten trotz Abmahnung mit Nachfrist von 14 Tagen verletzt. In diesem Fall werden die bis zur Beendigung erbrachten Leistungen nach tatsächlichem Aufwand zum vereinbarten, hilfsweise zum aktuellen Stundensatz abgerechnet, höchstens jedoch bis zum anteiligen Auftragswert; darüber hinausgehende Vorauszahlungen werden binnen 14 Tagen zurückerstattet. Die Übergabe nach Abs. 11 lit. b erfolgt ohne gesonderte Vergütung. Schadenersatzansprüche des AG richten sich nach § 15.

Beendigung durch den AN aus wichtigem Grund. Der AN kann den Einzelauftrag aus wichtigem Grund beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  • der AG mit einer Zahlung trotz Nachfrist gemäß § 9 Abs. 8 in Verzug ist;
  • der AG seine Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung gemäß § 8 Abs. 4 nicht erfüllt;
  • der AG dem AN die für die Leistungserbringung erforderlichen Zugänge entzieht oder die auf den AG lautenden Dienste (§ 12 Abs. 1) nicht bezahlt oder gesperrt sind;
  • der AG die Umsetzung von Inhalten oder Funktionen verlangt, die nach Einschätzung des AN gegen Gesetze, Rechte Dritter, Plattformbedingungen oder die guten Sitten verstoßen (§ 5 Abs. 11);
  • der AG oder ihm zurechenbare Personen Mitarbeitende oder Beauftragte des AN beleidigen, bedrohen oder wiederholt respektlos behandeln;
  • der AG Quellcode, Konzepte oder vertrauliche Informationen des AN entgegen § 16 an Dritte weitergibt;
  • der AG die Projektgrundlage wesentlich ändert, ohne die daraus folgenden Zusatzleistungen gemäß § 10 zu beauftragen;
  • über das Vermögen des AG ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen wird.

Die Beendigung ist in Textform zu erklären. Die Rechtsfolgen richten sich nach Abs. 3; weitergehende Ansprüche des AN, insbesondere auf Schadenersatz, bleiben unberührt.

Ordentliche Beendigung durch den AN. Der AN ist berechtigt, einen Einzelauftrag bis zur Bereitstellung des fertigen Werks ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 14 Tagen in Textform zu beenden. In diesem Fall gilt:

  • Die bis zur Beendigung erbrachten Leistungen werden nach tatsächlichem Aufwand zum vereinbarten, hilfsweise zum aktuellen Stundensatz abgerechnet, höchstens jedoch bis zum anteiligen Auftragswert.
  • Vorauszahlungen, die den Betrag nach lit. a übersteigen, werden binnen 14 Tagen zurückerstattet.
  • Der AN übergibt sämtliche Zwischenstände gemäß Abs. 11 lit. b ohne gesonderte Vergütung; der AG erhält die Rechte nach Abs. 11 lit. c.
  • Eine Haftung des AN für Mehrkosten einer anderweitigen Fertigstellung, für Verzögerungen oder für sonstige Nachteile aus der Beendigung ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

Leistungshindernis. Wird die vertragsgemäße Leistung ohne Verschulden einer Partei unmöglich oder unzumutbar – insbesondere weil ein für die Umsetzung erforderlicher Drittanbieter seinen Dienst einstellt oder so ändert, dass die Spezifikation nicht mehr umsetzbar ist, oder weil eine für die Leistungserbringung wesentliche Person des AN länger als 60 Tage ausfällt –, bietet der AN dem AG zunächst eine Anpassung der Spezifikation an; damit verbundener Mehraufwand ist eine Zusatzleistung (§ 10). Kommt keine Anpassung zustande, kann jede Partei den Einzelauftrag in Textform beenden. Bis zu einer Beendigung verschieben sich vereinbarte Termine um die Dauer des Hindernisses. Die Abrechnung erfolgt nach Abs. 8 lit. a bis c; Schadenersatzansprüche wegen des Hindernisses bestehen für keine Partei. Für höhere Gewalt gilt § 19.

Einvernehmliche Beendigung. Die Parteien können einen Einzelauftrag jederzeit einvernehmlich in Textform beenden. Soweit dabei nichts anderes vereinbart wird, gelten Abs. 8 lit. a bis c und Abs. 11.

Abwicklung. Bei jeder Beendigung gilt:

  • Schlussabrechnung. Der AN legt binnen 14 Tagen nach Beendigung eine Schlussabrechnung. Offene Beträge sind binnen 14 Tagen zu zahlen, Rückerstattungen binnen 14 Tagen zu leisten.
  • Zwischenstände. Der AN stellt dem AG die bis zur Beendigung erstellten Arbeitsergebnisse in dem Zustand, in dem sie sich befinden („wie besehen“), als Export oder über Repository-Zugang bereit – ohne Gewährleistung und ohne Dokumentations- oder Aufbereitungspflicht über den vorhandenen Bestand hinaus. Die Bereitstellung erfolgt nach Zahlung sämtlicher nach diesem Paragrafen geschuldeten Beträge. In den Fällen der Abs. 6, 8, 9 und 10 ist der Übergabeaufwand inkludiert; in den Fällen der Abs. 2, 3, 5 und 7 wird er gemäß § 10 Abs. 4 verrechnet.
  • Rechte. Mit Zahlung sämtlicher nach diesem Paragrafen geschuldeten Beträge erhält der AG die Rechte gemäß § 13 an den Ergebnissen der bezahlten Phasen. An nicht bezahlten Arbeitsergebnissen entstehen keine Rechte; sie werden nicht herausgegeben, und eine etwaige Nutzung ist einzustellen (§ 13 Abs. 4).
  • Zugänge. Der AG entzieht dem AN binnen 14 Tagen sämtliche Zugänge zu seinen Systemen; der AN entfernt sich aus diesen Systemen und löscht die ihm überlassenen Zugangsdaten. § 12 Abs. 2 gilt.
  • Daten und Unterlagen. Personenbezogene Daten, die der AN im Auftrag des AG verarbeitet hat, werden nach Maßgabe des Auftragsverarbeitungsvertrags gelöscht oder zurückgegeben. Der AN ist berechtigt, Kopien von Arbeitsergebnissen und Projektunterlagen zu Nachweis-, Abrechnungs- und Gewährleistungszwecken aufzubewahren; § 16 gilt fort.
  • Nachfolger. Eine Einarbeitung oder Unterstützung Dritter, die das Projekt fortführen, schuldet der AN nicht; auf Wunsch des AG erfolgt sie gemäß § 10 Abs. 4.
  • Referenzrecht. § 18 bleibt von der Beendigung unberührt. Bei Beendigung gemäß Abs. 7 oder bei Fertigstellung mit Platzhaltern (§ 8 Abs. 10) kann der AN auf die Referenznennung verzichten.
  • Fortgeltung. Die §§ 13, 14 (für abgenommene Werke), 15, 16, 18 und 22 gelten über die Beendigung hinaus.
  • Abgeltung. Mit Erfüllung der Abwicklung nach diesem Absatz sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Einzelauftrag abgegolten, ausgenommen Gewährleistungsansprüche für abgenommene Werke, Ansprüche aus § 16 sowie Ansprüche aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Dauerverträge. Die Beendigung von Dauerverträgen richtet sich nach § 20. Bei außerordentlicher Kündigung durch den AN aus Gründen in der Sphäre des AG wird das für den laufenden Abrechnungszeitraum geleistete Entgelt nicht erstattet; bei außerordentlicher Kündigung durch den AG aus Gründen in der Sphäre des AN wird es anteilig erstattet. Nicht verbrauchte Kontingente verfallen (§ 12 Abs. 5). Im letzten Monat vor Beendigung erfolgt die Übergabe von Zugängen und Dokumentation; Abs. 11 lit. d bis i gilt sinngemäß.

// 22.

Schlussbestimmungen

Textform. Soweit diese AGB Schriftform oder Textform verlangen, genügt jede lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, insbesondere E-Mail, Messenger-Nachricht, Nachricht in einem von einer Partei bereitgestellten Projekt- oder Angebotstool sowie eingescannte oder elektronisch signierte Dokumente. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform; das gilt auch für den Verzicht auf dieses Erfordernis.

Anwendbares Recht. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Gerichtsstand. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Graz vereinbart.

Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.

Vertragsübergang. Der AN ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf ein mit ihm verbundenes Unternehmen oder einen Rechtsnachfolger zu übertragen; der AG wird davon in Textform informiert. Eine Übertragung durch den AG bedarf der vorherigen Zustimmung des AN in Textform.

Auftragsverarbeitungsvertrag. Für Projekte mit Datenverarbeitung im Auftrag gilt zusätzlich ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO als separate Urkunde; eine Vorlage stellt der AN bereit.

Vertragssprache. Vertragssprache ist Deutsch. Bei Übersetzungen ist die deutsche Fassung maßgeblich.

Abwerbeverbot. Der AG verpflichtet sich, während der Vertragsdauer und für zwölf Monate nach Beendigung des letzten Einzelauftrags Mitarbeitende, freie Mitarbeitende und Subunternehmer des AN, die mit der Leistungserbringung befasst waren, weder direkt noch indirekt abzuwerben, zu beschäftigen oder zu beauftragen, ohne dies zuvor mit dem AN in Textform zu vereinbaren. Bei Verstoß schuldet der AG eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 15.000 je Fall; die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

Anfechtungsverzicht. Die Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums sowie wegen Verkürzung über die Hälfte (§ 934 ABGB) ist ausgeschlossen (§ 351 UGB).

Zustellungen. Erklärungen gelten als zugegangen, wenn sie an die zuletzt in Textform bekanntgegebene E-Mail-Adresse der jeweils anderen Partei gesendet wurden. Änderungen der Kontaktdaten sind unverzüglich mitzuteilen.

Jede Fassung dieser AGB bleibt unter einer eigenen, datierten Adresse abrufbar.Alle Fassungen